RVJ / ZWR 2024 27 Waffenerwerb Acquisition d’armes KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. November 2023 – A1 23 72 Verweigerung des Waffenerwerbs wegen Betäubungsmitteldelikten - Begriff und Inhalt der verwaltungsrechtlichen Verfügung (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 VVRG; E. 4.1 ff.). - Die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins stellt eine materielle Verfügung im Sinne vom Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG dar (Art. 8 WG; E. 4.4 ff.). - Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles praktisches Interesse an der materiellen Be- urteilung der Frage, ob ihm ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann (E. 5.1 ff.). Refus d'un permis d'acquisition d'armes en raison d'infractions à la lé- gislation sur les stupéfiants - Définition et contenu de la décision de droit administratif (art. 4 et art. 5 al. 1 LPJA ; consid. 4.1 ss). - Le refus d'un permis d'acquisition d'armes constitue une décision matérielle au sens de l'art. 5 al. 1 let. a LPJA (art. 8 LArm ; consid. 4.4 ss).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei aufgefordert, we- gen wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie eine ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und Dritte darstelle und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu füh- ren. Er reichte dagegen beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein. Die Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin keinen Waffenerwerbsschein aus und forderte ihn auf, seine im kantonalen Waffenregister eingetragenen Jagdwaffen zu veräussern, andernfalls würden diese beschlagnahmt. Er hinterlegte auch dagegen Be- schwerde beim Staatsrat ein. Letzterer vereinigte die beiden Beschwer- deverfahren gegen die Verfügungen der Kantonspolizei und schrieb die Rechtsmittel infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis
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ab, da der Beschwerdeführer seine Jagdwaffen an seinen Vater über- tragen habe. In einem parallel geführten Verfahren entzog die Dienst- stelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) dem Beschwerdeführer das Jagdpatent G für die Jagdsaison 2022/2023. Der Staatsrat wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer machte vor Kantonsgericht geltend, er habe ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügungen der Kantonspolizei.
Aus den Erwägungen
4. 4.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob es sich bei den Mitteilungen der Kantonspolizei vom 20. Mai 2022 und vom 19. August 2022 überhaupt um anfechtbare Verfügungen handle. Das Kantonsgericht hat folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Mitteilungen der Polizei überhaupt mittels Beschwerde anfechten konnte. 4.2 Verwaltungssachen sind solche, die durch eine Verwaltungsbe- hörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden (Art. 4 VVRG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 4 gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begrün- dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech- ten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begrün- dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegen- stand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG). Auch die in Art. 38 Abs. 1 lit. a und b VVRG vorgesehenen Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfü- gungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2 VVRG). Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von An- sprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Ver- fügungen (Art. 5 Abs. 3 VVRG). Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 34) gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 VVRG).
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Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gericht- lichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Be- hörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Streitigkeit muss mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen, damit eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlun- gen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 323 E. 4.2). 4.3 Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 aufgefordert, ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie eine ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und Dritte darstellt und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Seine Waffen würden beschlagnahmt, wenn er dieser Auf- forderung nicht Folge leiste. Das Kantonsgericht kann diesbezüglich der Auffassung der Kantons- polizei (vgl. S. 54), es handle sich um eine Vorankündigung der Be- schlagnahmung und somit nicht um eine formelle Verfügung nach VVRG, folgen. Die Kantonspolizei hat mit diesem Schreiben weder eine Beschlagnahme noch einen Bewilligungsentzug verfügt. Es handelt sich in Bezug auf diesen Teil der Mitteilung um eine Vormeinung (Urteil des Kantonsgerichts A1 22 3 vom 25. August 2022 E. 1.2 f.). Die Aufforderung zur Einreichung von Attesten könnte als Mitwirkungs- anordnung und somit als Zwischenverfügung qualifiziert werden (WIE- DERKEHR/ MEYER/ BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, N. 49 zu Art. 13). Diesfalls bliebe jedoch fragwürdig, ob die Anfechtungsfrist ge- mäss Art. 41 VVRG verpasst worden wäre, ausserdem hat der Be- schwerdeführer die geforderten Unterlagen deponiert. Die geforderte Kooperationshandlung ist abgeschlossen, es besteht kein Interesse, deren Rechtsmässigkeit weiter zu prüfen. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Ausführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 22. Septem- ber 1999 (AGWG) ist die Kantonspolizei für die Erteilung, den Entzug
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oder die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins sowie der Waffen- tragbewilligung, zuständig. Der Waffenerwerbsschein gilt als Polizeibe- willigung (BGE 143 IV 347 E. 3.3). Der Staatsrat ist gemäss Art. 43 Abs. 2 VVRG die zuständige Be- schwerdeinstanz, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt. 4.4.2 Die Kantonspolizei nimmt am 19. August 2022 auf den Kaufver- trag des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 für die Waffe Blaser R8 Bezug. Sie setzt ihn darüber in Kenntnis, dass ihm aufgrund wie- derholter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bis am
22. Februar 2025 kein Waffenerwerbsschein ausgestellt und kein Ver- trag zur Übertragung einer Waffe bewilligt werden könne. Die Polizei verweist dazu auf Art. 8 Abs. 2 lit. c. WG und Art. 52 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV). Sie führt aus, es bestehe bei Delikten mit leichten Drogen eine Sperrfrist von fünf Jahren ab dem letzten Delikt. Der Beschwerdeführer wird zu- dem aufgefordert, seine im kantonalen Waffenregister eingetragenen Jagdwaffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 bis zum 15. Septem- ber 2022 zu veräussern, andernfalls würden diese beschlagnahmt. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat daraufhin die beiden genannten Waf- fen mit schriftlichen Verträgen vom 3. September 2022 an seinen Vater übertragen (S. 70 ff.). Die Kantonspolizei hat im vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Absicht geäus- sert, die Verträge vom 3. September 2022 für die Übertragung der Waf- fen des Beschwerdeführers an seinen Vater nicht zu bewilligen (S. 133; S. 72 ff.). Es ist nicht aktenkundig und im vorliegenden Prozess nicht relevant, ob die beiden Waffen, wie im Einschreiben vom 19. August 2022 angekündigt, in der Folge von der Kantonspolizei beschlagnahmt worden sind. 4.4.4 Das Einschreiben vom 19. August 2022, trägt den Betreff «Ab- lehnung Waffenkauf». Die Kantonspolizei verweigert dem Beschwerde- führer damit nicht nur einen Waffenerwerbsschein für den Kauf der Blaser R8. Sie verfügt zudem, dass er aufgrund seiner wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zum 22. Feb- ruar 2025 keine Waffen erwerben darf und seine beiden Jagdwaffen veräussern muss. Es handelt sich dabei um Anordnungen im Einzelfall,
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welche die Rechte des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten än- dern und damit um eine materielle Verfügung im Sinne vom Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei be- darf es keines «formellen Entscheids» (vgl. S. 22). Eine materielle Ver- fügung i.S.v. Art. 5 VVRG ist ausreichend: Die fehlende Bezeichnung als Verfügung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung stellen Eröff- nungsmängel dar, welche am Verfügungscharakter des Einschreibens vom 19. August 2022 nichts ändern und aus denen den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 29 sowie 30 VVRG; BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Die Mitteilung vom 19. August 2022 stellt eine Verfügung dar und entzieht eine Polizeibewilligung. Sie wäre auf jeden Fall gemäss Art. 29a BV justiziabel. 5. 5.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe seine beiden Waffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 am 3. September 2022 an seinen Vater übertragen. Die bei- den Verfahren seien damit gegenstandslos geworden und könnten vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Das Kantonsgericht hat somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit zu Recht als er- ledigt beurteilen durfte. 5.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung (STEINMANN/ SCHINDLER/ WYSS, in: Die Schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, EHRENZELLER et al. [Hrsg.], 4. A. 2023, Art. 29 N. 30). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und form- gerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1, je mit Hinweisen). Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 VVRG zur Beschwerde berechtigt. Das Interesse des Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be- einflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit
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Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Be- schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung aktuell und praktisch sein (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1; 123 II 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. No- vember 2009 E. 1.2.1). Die Sache wird als erledigt erklärt, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet in ständiger Rechtsprechung auf das Er- fordernis des aktuellen praktischen Interesses und tritt auf eine Be- schwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verzichtet unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls auf das Er- fordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des Kan- tonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.3., je mit Hinweis). 5.3 Der Beschwerdeführer hat seine Waffen nicht freiwillig, sondern auf Druck der Kantonspolizei an seinen Vater veräussert. Es ist unklar, wo sich diese derzeit befinden und ob sie nicht sogar beschlagnahmt worden sind (vgl. Art. 31 WG). Eine teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Erwerbs der beiden Waffen würde nur vor- liegen, falls sich die Waffen nicht mehr im Besitz des Beschwerdefüh- rers befinden. Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, weil sich die Polizei gegenüber dem Vater mit dem Verkauf der Waffen nicht einver- standen erklärt hat, weshalb der Verkauf möglicherweise rückgängig gemacht worden sein könnte. Auch dies hätte von der Vorinstanz ab- geklärt werden müssen. Aus der Verfügung der Kantonspolizei geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer bis zum 22. Februar 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG der Erwerb jeglicher Waffen grund- sätzlich verboten wird. Die Prüfung dieses Verbots liegt ebenso im In- teresse des Beschwerdeführers und daran ändert sich nichts. Der Beschwerdeführer hat folglich auf jeden Fall ein aktuelles praktisches Interesse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob ihm gemäss Art. 8 WG ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann.
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5.4 Der Staatsrat hätte daher auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 19. August 2022 eintreten müs- sen, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellt eine Verlet- zung von Art. 29 Abs.1 BV dar. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid vom 14. März 2023 wird auf- gehoben und die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kan- tonspolizei vom 19. August 2022 zurückgewiesen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 28 RVJ / ZWR 2024
ab, da der Beschwerdeführer seine Jagdwaffen an seinen Vater über- tragen habe. In einem parallel geführten Verfahren entzog die Dienst- stelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) dem Beschwerdeführer das Jagdpatent G für die Jagdsaison 2022/2023. Der Staatsrat wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer machte vor Kantonsgericht geltend, er habe ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügungen der Kantonspolizei.
Aus den Erwägungen
4. 4.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob es sich bei den Mitteilungen der Kantonspolizei vom 20. Mai 2022 und vom 19. August 2022 überhaupt um anfechtbare Verfügungen handle. Das Kantonsgericht hat folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Mitteilungen der Polizei überhaupt mittels Beschwerde anfechten konnte. 4.2 Verwaltungssachen sind solche, die durch eine Verwaltungsbe- hörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden (Art. 4 VVRG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 4 gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begrün- dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech- ten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begrün- dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegen- stand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG). Auch die in Art. 38 Abs. 1 lit. a und b VVRG vorgesehenen Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfü- gungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2 VVRG). Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von An- sprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Ver- fügungen (Art. 5 Abs. 3 VVRG). Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 34) gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 VVRG).
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E. 29 Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gericht- lichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Be- hörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Streitigkeit muss mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen, damit eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlun- gen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 323 E. 4.2). 4.3 Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 aufgefordert, ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie eine ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und Dritte darstellt und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Seine Waffen würden beschlagnahmt, wenn er dieser Auf- forderung nicht Folge leiste. Das Kantonsgericht kann diesbezüglich der Auffassung der Kantons- polizei (vgl. S. 54), es handle sich um eine Vorankündigung der Be- schlagnahmung und somit nicht um eine formelle Verfügung nach VVRG, folgen. Die Kantonspolizei hat mit diesem Schreiben weder eine Beschlagnahme noch einen Bewilligungsentzug verfügt. Es handelt sich in Bezug auf diesen Teil der Mitteilung um eine Vormeinung (Urteil des Kantonsgerichts A1 22 3 vom 25. August 2022 E. 1.2 f.). Die Aufforderung zur Einreichung von Attesten könnte als Mitwirkungs- anordnung und somit als Zwischenverfügung qualifiziert werden (WIE- DERKEHR/ MEYER/ BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, N. 49 zu Art. 13). Diesfalls bliebe jedoch fragwürdig, ob die Anfechtungsfrist ge- mäss Art. 41 VVRG verpasst worden wäre, ausserdem hat der Be- schwerdeführer die geforderten Unterlagen deponiert. Die geforderte Kooperationshandlung ist abgeschlossen, es besteht kein Interesse, deren Rechtsmässigkeit weiter zu prüfen. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Ausführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 22. Septem- ber 1999 (AGWG) ist die Kantonspolizei für die Erteilung, den Entzug
E. 30 RVJ / ZWR 2024
oder die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins sowie der Waffen- tragbewilligung, zuständig. Der Waffenerwerbsschein gilt als Polizeibe- willigung (BGE 143 IV 347 E. 3.3). Der Staatsrat ist gemäss Art. 43 Abs. 2 VVRG die zuständige Be- schwerdeinstanz, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt. 4.4.2 Die Kantonspolizei nimmt am 19. August 2022 auf den Kaufver- trag des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 für die Waffe Blaser R8 Bezug. Sie setzt ihn darüber in Kenntnis, dass ihm aufgrund wie- derholter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bis am
22. Februar 2025 kein Waffenerwerbsschein ausgestellt und kein Ver- trag zur Übertragung einer Waffe bewilligt werden könne. Die Polizei verweist dazu auf Art. 8 Abs. 2 lit. c. WG und Art. 52 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV). Sie führt aus, es bestehe bei Delikten mit leichten Drogen eine Sperrfrist von fünf Jahren ab dem letzten Delikt. Der Beschwerdeführer wird zu- dem aufgefordert, seine im kantonalen Waffenregister eingetragenen Jagdwaffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 bis zum 15. Septem- ber 2022 zu veräussern, andernfalls würden diese beschlagnahmt. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat daraufhin die beiden genannten Waf- fen mit schriftlichen Verträgen vom 3. September 2022 an seinen Vater übertragen (S. 70 ff.). Die Kantonspolizei hat im vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Absicht geäus- sert, die Verträge vom 3. September 2022 für die Übertragung der Waf- fen des Beschwerdeführers an seinen Vater nicht zu bewilligen (S. 133; S. 72 ff.). Es ist nicht aktenkundig und im vorliegenden Prozess nicht relevant, ob die beiden Waffen, wie im Einschreiben vom 19. August 2022 angekündigt, in der Folge von der Kantonspolizei beschlagnahmt worden sind. 4.4.4 Das Einschreiben vom 19. August 2022, trägt den Betreff «Ab- lehnung Waffenkauf». Die Kantonspolizei verweigert dem Beschwerde- führer damit nicht nur einen Waffenerwerbsschein für den Kauf der Blaser R8. Sie verfügt zudem, dass er aufgrund seiner wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zum 22. Feb- ruar 2025 keine Waffen erwerben darf und seine beiden Jagdwaffen veräussern muss. Es handelt sich dabei um Anordnungen im Einzelfall,
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E. 31 welche die Rechte des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten än- dern und damit um eine materielle Verfügung im Sinne vom Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei be- darf es keines «formellen Entscheids» (vgl. S. 22). Eine materielle Ver- fügung i.S.v. Art. 5 VVRG ist ausreichend: Die fehlende Bezeichnung als Verfügung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung stellen Eröff- nungsmängel dar, welche am Verfügungscharakter des Einschreibens vom 19. August 2022 nichts ändern und aus denen den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 29 sowie 30 VVRG; BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Die Mitteilung vom 19. August 2022 stellt eine Verfügung dar und entzieht eine Polizeibewilligung. Sie wäre auf jeden Fall gemäss Art. 29a BV justiziabel. 5. 5.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe seine beiden Waffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 am 3. September 2022 an seinen Vater übertragen. Die bei- den Verfahren seien damit gegenstandslos geworden und könnten vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Das Kantonsgericht hat somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit zu Recht als er- ledigt beurteilen durfte. 5.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung (STEINMANN/ SCHINDLER/ WYSS, in: Die Schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, EHRENZELLER et al. [Hrsg.], 4. A. 2023, Art. 29 N. 30). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und form- gerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1, je mit Hinweisen). Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 VVRG zur Beschwerde berechtigt. Das Interesse des Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be- einflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit
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Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Be- schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung aktuell und praktisch sein (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1; 123 II 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. No- vember 2009 E. 1.2.1). Die Sache wird als erledigt erklärt, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet in ständiger Rechtsprechung auf das Er- fordernis des aktuellen praktischen Interesses und tritt auf eine Be- schwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verzichtet unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls auf das Er- fordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des Kan- tonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.3., je mit Hinweis). 5.3 Der Beschwerdeführer hat seine Waffen nicht freiwillig, sondern auf Druck der Kantonspolizei an seinen Vater veräussert. Es ist unklar, wo sich diese derzeit befinden und ob sie nicht sogar beschlagnahmt worden sind (vgl. Art. 31 WG). Eine teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Erwerbs der beiden Waffen würde nur vor- liegen, falls sich die Waffen nicht mehr im Besitz des Beschwerdefüh- rers befinden. Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, weil sich die Polizei gegenüber dem Vater mit dem Verkauf der Waffen nicht einver- standen erklärt hat, weshalb der Verkauf möglicherweise rückgängig gemacht worden sein könnte. Auch dies hätte von der Vorinstanz ab- geklärt werden müssen. Aus der Verfügung der Kantonspolizei geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer bis zum 22. Februar 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG der Erwerb jeglicher Waffen grund- sätzlich verboten wird. Die Prüfung dieses Verbots liegt ebenso im In- teresse des Beschwerdeführers und daran ändert sich nichts. Der Beschwerdeführer hat folglich auf jeden Fall ein aktuelles praktisches Interesse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob ihm gemäss Art. 8 WG ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann.
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E. 33 5.4 Der Staatsrat hätte daher auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 19. August 2022 eintreten müs- sen, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellt eine Verlet- zung von Art. 29 Abs.1 BV dar. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid vom 14. März 2023 wird auf- gehoben und die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kan- tonspolizei vom 19. August 2022 zurückgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Waffenerwerb Acquisition d’armes KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. November 2023 – A1 23 72 Verweigerung des Waffenerwerbs wegen Betäubungsmitteldelikten
- Begriff und Inhalt der verwaltungsrechtlichen Verfügung (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 VVRG; E. 4.1 ff.).
- Die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins stellt eine materielle Verfügung im Sinne vom Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG dar (Art. 8 WG; E. 4.4 ff.).
- Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles praktisches Interesse an der materiellen Be- urteilung der Frage, ob ihm ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann (E. 5.1 ff.). Refus d'un permis d'acquisition d'armes en raison d'infractions à la lé- gislation sur les stupéfiants
- Définition et contenu de la décision de droit administratif (art. 4 et art. 5 al. 1 LPJA ; consid. 4.1 ss).
- Le refus d'un permis d'acquisition d'armes constitue une décision matérielle au sens de l'art. 5 al. 1 let. a LPJA (art. 8 LArm ; consid. 4.4 ss).
- Le recourant a un intérêt pratique actuel à l'examen matériel de la question de savoir si un permis d'acquisition d'armes peut lui être délivré (consid. 5.1 ss).
Gekürzter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei aufgefordert, we- gen wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie eine ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und Dritte darstelle und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu füh- ren. Er reichte dagegen beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein. Die Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin keinen Waffenerwerbsschein aus und forderte ihn auf, seine im kantonalen Waffenregister eingetragenen Jagdwaffen zu veräussern, andernfalls würden diese beschlagnahmt. Er hinterlegte auch dagegen Be- schwerde beim Staatsrat ein. Letzterer vereinigte die beiden Beschwer- deverfahren gegen die Verfügungen der Kantonspolizei und schrieb die Rechtsmittel infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis
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ab, da der Beschwerdeführer seine Jagdwaffen an seinen Vater über- tragen habe. In einem parallel geführten Verfahren entzog die Dienst- stelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) dem Beschwerdeführer das Jagdpatent G für die Jagdsaison 2022/2023. Der Staatsrat wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer machte vor Kantonsgericht geltend, er habe ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügungen der Kantonspolizei.
Aus den Erwägungen
4. 4.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob es sich bei den Mitteilungen der Kantonspolizei vom 20. Mai 2022 und vom 19. August 2022 überhaupt um anfechtbare Verfügungen handle. Das Kantonsgericht hat folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Mitteilungen der Polizei überhaupt mittels Beschwerde anfechten konnte. 4.2 Verwaltungssachen sind solche, die durch eine Verwaltungsbe- hörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden (Art. 4 VVRG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 4 gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begrün- dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech- ten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begrün- dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegen- stand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG). Auch die in Art. 38 Abs. 1 lit. a und b VVRG vorgesehenen Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfü- gungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2 VVRG). Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von An- sprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Ver- fügungen (Art. 5 Abs. 3 VVRG). Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 34) gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 VVRG).
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Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gericht- lichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Be- hörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Streitigkeit muss mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen, damit eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlun- gen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 323 E. 4.2). 4.3 Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 aufgefordert, ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie eine ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und Dritte darstellt und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Seine Waffen würden beschlagnahmt, wenn er dieser Auf- forderung nicht Folge leiste. Das Kantonsgericht kann diesbezüglich der Auffassung der Kantons- polizei (vgl. S. 54), es handle sich um eine Vorankündigung der Be- schlagnahmung und somit nicht um eine formelle Verfügung nach VVRG, folgen. Die Kantonspolizei hat mit diesem Schreiben weder eine Beschlagnahme noch einen Bewilligungsentzug verfügt. Es handelt sich in Bezug auf diesen Teil der Mitteilung um eine Vormeinung (Urteil des Kantonsgerichts A1 22 3 vom 25. August 2022 E. 1.2 f.). Die Aufforderung zur Einreichung von Attesten könnte als Mitwirkungs- anordnung und somit als Zwischenverfügung qualifiziert werden (WIE- DERKEHR/ MEYER/ BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, N. 49 zu Art. 13). Diesfalls bliebe jedoch fragwürdig, ob die Anfechtungsfrist ge- mäss Art. 41 VVRG verpasst worden wäre, ausserdem hat der Be- schwerdeführer die geforderten Unterlagen deponiert. Die geforderte Kooperationshandlung ist abgeschlossen, es besteht kein Interesse, deren Rechtsmässigkeit weiter zu prüfen. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Ausführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 22. Septem- ber 1999 (AGWG) ist die Kantonspolizei für die Erteilung, den Entzug
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oder die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins sowie der Waffen- tragbewilligung, zuständig. Der Waffenerwerbsschein gilt als Polizeibe- willigung (BGE 143 IV 347 E. 3.3). Der Staatsrat ist gemäss Art. 43 Abs. 2 VVRG die zuständige Be- schwerdeinstanz, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt. 4.4.2 Die Kantonspolizei nimmt am 19. August 2022 auf den Kaufver- trag des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 für die Waffe Blaser R8 Bezug. Sie setzt ihn darüber in Kenntnis, dass ihm aufgrund wie- derholter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bis am
22. Februar 2025 kein Waffenerwerbsschein ausgestellt und kein Ver- trag zur Übertragung einer Waffe bewilligt werden könne. Die Polizei verweist dazu auf Art. 8 Abs. 2 lit. c. WG und Art. 52 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV). Sie führt aus, es bestehe bei Delikten mit leichten Drogen eine Sperrfrist von fünf Jahren ab dem letzten Delikt. Der Beschwerdeführer wird zu- dem aufgefordert, seine im kantonalen Waffenregister eingetragenen Jagdwaffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 bis zum 15. Septem- ber 2022 zu veräussern, andernfalls würden diese beschlagnahmt. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat daraufhin die beiden genannten Waf- fen mit schriftlichen Verträgen vom 3. September 2022 an seinen Vater übertragen (S. 70 ff.). Die Kantonspolizei hat im vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Absicht geäus- sert, die Verträge vom 3. September 2022 für die Übertragung der Waf- fen des Beschwerdeführers an seinen Vater nicht zu bewilligen (S. 133; S. 72 ff.). Es ist nicht aktenkundig und im vorliegenden Prozess nicht relevant, ob die beiden Waffen, wie im Einschreiben vom 19. August 2022 angekündigt, in der Folge von der Kantonspolizei beschlagnahmt worden sind. 4.4.4 Das Einschreiben vom 19. August 2022, trägt den Betreff «Ab- lehnung Waffenkauf». Die Kantonspolizei verweigert dem Beschwerde- führer damit nicht nur einen Waffenerwerbsschein für den Kauf der Blaser R8. Sie verfügt zudem, dass er aufgrund seiner wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zum 22. Feb- ruar 2025 keine Waffen erwerben darf und seine beiden Jagdwaffen veräussern muss. Es handelt sich dabei um Anordnungen im Einzelfall,
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welche die Rechte des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten än- dern und damit um eine materielle Verfügung im Sinne vom Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei be- darf es keines «formellen Entscheids» (vgl. S. 22). Eine materielle Ver- fügung i.S.v. Art. 5 VVRG ist ausreichend: Die fehlende Bezeichnung als Verfügung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung stellen Eröff- nungsmängel dar, welche am Verfügungscharakter des Einschreibens vom 19. August 2022 nichts ändern und aus denen den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 29 sowie 30 VVRG; BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Die Mitteilung vom 19. August 2022 stellt eine Verfügung dar und entzieht eine Polizeibewilligung. Sie wäre auf jeden Fall gemäss Art. 29a BV justiziabel. 5. 5.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe seine beiden Waffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 am 3. September 2022 an seinen Vater übertragen. Die bei- den Verfahren seien damit gegenstandslos geworden und könnten vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Das Kantonsgericht hat somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit zu Recht als er- ledigt beurteilen durfte. 5.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung (STEINMANN/ SCHINDLER/ WYSS, in: Die Schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, EHRENZELLER et al. [Hrsg.], 4. A. 2023, Art. 29 N. 30). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und form- gerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1, je mit Hinweisen). Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 VVRG zur Beschwerde berechtigt. Das Interesse des Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be- einflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit
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Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Be- schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung aktuell und praktisch sein (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1; 123 II 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. No- vember 2009 E. 1.2.1). Die Sache wird als erledigt erklärt, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet in ständiger Rechtsprechung auf das Er- fordernis des aktuellen praktischen Interesses und tritt auf eine Be- schwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verzichtet unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls auf das Er- fordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des Kan- tonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.3., je mit Hinweis). 5.3 Der Beschwerdeführer hat seine Waffen nicht freiwillig, sondern auf Druck der Kantonspolizei an seinen Vater veräussert. Es ist unklar, wo sich diese derzeit befinden und ob sie nicht sogar beschlagnahmt worden sind (vgl. Art. 31 WG). Eine teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Erwerbs der beiden Waffen würde nur vor- liegen, falls sich die Waffen nicht mehr im Besitz des Beschwerdefüh- rers befinden. Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, weil sich die Polizei gegenüber dem Vater mit dem Verkauf der Waffen nicht einver- standen erklärt hat, weshalb der Verkauf möglicherweise rückgängig gemacht worden sein könnte. Auch dies hätte von der Vorinstanz ab- geklärt werden müssen. Aus der Verfügung der Kantonspolizei geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer bis zum 22. Februar 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG der Erwerb jeglicher Waffen grund- sätzlich verboten wird. Die Prüfung dieses Verbots liegt ebenso im In- teresse des Beschwerdeführers und daran ändert sich nichts. Der Beschwerdeführer hat folglich auf jeden Fall ein aktuelles praktisches Interesse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob ihm gemäss Art. 8 WG ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann.
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5.4 Der Staatsrat hätte daher auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 19. August 2022 eintreten müs- sen, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellt eine Verlet- zung von Art. 29 Abs.1 BV dar. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid vom 14. März 2023 wird auf- gehoben und die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kan- tonspolizei vom 19. August 2022 zurückgewiesen.